Art. 33 Abs. 2 SVG hält des Weiteren fest, dass der Lenker eines Personenwagens vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, diesen zu betreten. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer sodann jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Zebrastreifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, das Vortrittsrecht gewähren. Er muss, wenn der Vortritt des Fussgängers gegeben ist, vor dem Fussgängerstreifen halten können (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art.