(GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art.