Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen, nämlich der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41).