vom 8. Oktober 2013, act. 73, act. 107) und vor dem Betreten des Zebrastreifens keinen Blickkontakt mit der Beschuldigten aufnahm (vgl. insbesondere die Depositionen des Zeugen C.____ im Rahmen der Einvernahme vom 8. Oktober 2013, act. 75). III. Rechtliches 1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher-