gängerin leicht kollidierte (vgl. die entsprechenden Angaben im Polizeirapport vom 17. Juli 2013, act. 27 ff.). Schäden am Fahrzeug konnten in der Folge keine festgestellt werden (vgl. die Angaben gemäss Polizeirapport vom 17. Juli 2013, act. 35). Die Fussgängerin zog sich nur sehr geringfügige Verletzungen zu. Seitens der Fussgängerin ist festzuhalten, dass diese im Unfallzeitpunkt Kopfhörer beziehungsweise Ohrstöpsel mit laufender Musik in beiden Ohren trug (vgl. die entsprechenden Angaben des Zeugen C.____ sowie der Beschuldigten im Rahmen der Einvernahmen vom 30. Oktober 2013 resp. vom 8. Oktober 2013, act.