Unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor dem Zebrastreifen die Geschwindigkeit massgeblich reduzierte sowie Bremsbereitschaft erstellte (vgl. hierzu etwa die Angaben der Beschuldigten an der heutigen Hauptverhandlung, Protokoll S. 8 f.). Als sich B.____ dem Streifen in relativ zügigem Tempo näherte, und die Beschuldigte die Fussgängerin erblickte, leitete die Beschuldigte unverzüglich eine Vollbremsung ein und kam schliesslich mit ihrem Personenwagen noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand, wobei ihr Auto auf der rechten Seite mit der Fuss-