Das Kantonsgericht hält im Rahmen einer Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte des Geschehens fest, dass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund 45 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren ist. Unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor dem Zebrastreifen die Geschwindigkeit massgeblich reduzierte sowie Bremsbereitschaft erstellte (vgl. hierzu etwa die Angaben der Beschuldigten an der heutigen Hauptverhandlung, Protokoll S. 8 f.).