5. Hinsichtlich der Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums betreffend das Tatsächliche zeigt sich, dass diese von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten werden. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsdarlegungen verwiesen werden. Das Kantonsgericht hält im Rahmen einer Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte des Geschehens fest, dass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund 45 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren ist.