Das Vertrauensprinzip sei nur anwendbar, wenn keine Anzeichen für ein Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer bestünden. Solche Anzeichen seien indes vorliegend gegeben, wobei wiederum auf den fehlenden Blickkontakt beziehungsweise den Blick in Richtung Gegenverkehr sowie den Umstand, dass der Wagen in der Gegenrichtung angehalten habe, hinzuweisen sei.