_ habe ihrerseits das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug wahrgenommen und sich anschliessend darauf verlassen, dass dieses auch anhalten und ihr den Vortritt gewähren würde. Selbst unter der Annahme, dass die Fussgängerin den Zebrastreifen in teilweiser Verletzung ihrer Verkehrs- beobachtungs- und Wartepflicht betreten hätte, hiesse das noch nicht, dass die Beschuldigte in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes gänzlich zu entlasten und damit freizusprechen wäre. Das Vertrauensprinzip sei nur anwendbar, wenn keine Anzeichen für ein Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer bestünden.