Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedeute. Vielmehr sei wesentlich, dass es für die Beschuldigte aufgrund der konkreten Situation klar erkennbar gewesen sei, dass B.____ den Streifen habe überqueren wollen. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Situation in objektiver Hinsicht unklar dargestellt hätte, hätte die Beschuldigte ihren Personenwagen im Zweifel gänzlich anhalten müssen. B.____ habe ihrerseits das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug wahrgenommen und sich anschliessend darauf verlassen, dass dieses auch anhalten und ihr den Vortritt gewähren würde.