4. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Berufungsantwort vom 9. Januar 2015 mit der Berufungsklägerin zunächst darin einig, dass direkter Blickkontakt zwischen den Verkehrsteilnehmern bei einem Zebrastreifen eine wesentliche Voraussetzung dafür darstelle, dass die Fahrbahn sicher und unfallfrei überquert werden könne. Dies bedeute aber im Umkehrschluss nicht, dass ein fehlender Blickkontakt eine Pflichtverletzung der Fussgängerin im Sinne von Art. 49 Abs. 2 SVG indiziere und zudem den Wegfall einer Pflichtwidrigkeit seitens der Autolenkerin