Dies gelte immer dann, wenn der Fussgänger mit dem Fahrzeuglenker keinen Blickkontakt herstelle. Der genannte Grundsatz gelte erst recht, wenn ein Fussgänger nur einen Meter vom Rand der Fahrbahn entfernt stehe und nicht in die Richtung des herannahenden Verkehrs schaue. Wer so über die Strasse gehe, handle grobfahrlässig und zwar auch dann, wenn er sich auf diese Weise bei einem Fussgängerstreifen verhalte. Betrachte man im konkreten Fall die Unfallmechanik, so falle des Weiteren auf, dass die Kollision seitlich erfolgt sei und keinerlei Spuren am Fahrzeug hinterlassen habe. Daraus folge, dass die Beschuldigte Bremsbereitschaft erstellt habe und somit überaus vorsichtig gefahren sei.