3. Demgegenüber bringt die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2014 zusammengefasst vor, das Urteil der Vorinstanz verletze den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG. Die Beschuldigte habe aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin darauf vertrauen dürfen, dass diese sich regelkonform verhalten und vor Betreten des Streifens mit ihr Blickkontakt aufnehmen würde. Entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin dürfe das Stehenbleiben der Fussgängerin sehr wohl als Verzicht auf das Vortrittsrecht gewertet werden. Dies gelte immer dann, wenn der Fussgänger mit dem Fahrzeuglenker keinen Blickkontakt herstelle.