den Zebrastreifen noch vor ihr betreten würde. Gleichzeitig sei es der Beschuldigten möglich gewesen, noch rechtzeitig so abzubremsen, dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Angesichts der dargelegten Umstände sowie unter der Annahme, dass die Beschuldigte die Gefährdung der Fussgängerin nicht bedacht habe, sei das Verhalten der Beschuldigten als grobfährlässig zu bezeichnen.