6 Abs. 1 VRV verstossen. Bei den verletzten Pflichten gegenüber Fussgängern handle es sich um zentrale Verkehrsregeln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führe. Obwohl B.____ nur sehr geringfügig verletzt worden sei, sei diese deshalb konkret gefährdet worden, weil eine Kollision mit einem Fussgänger selbst mit einem langsam fahrenden Auto stets zu erheblichen Verletzungen führen könne. Was die subjektiven Voraussetzungen betreffe, habe die Beschuldigte aufgrund der Umstände davon ausgehen müssen, dass B.____ den Zebrastreifen noch vor ihr betreten würde.