Aufgrund der nachgewiesenen geringfügigen Unfallfolgen und des Anhaltens des Fahrzeugs der Beschuldigten noch auf dem Fussgängerstreifen sei dieser zu glauben, dass sie vor der Kollision nur mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Da die Fussgängerin gegenüber der Beschuldigten beim Überschreiten des Streifens vortrittsberechtigt gewesen sei, hätte die Letztgenannte rechtzeitig bremsen beziehungsweise anhalten müssen. Weil sie dies nicht getan habe, habe die Beschuldigte gegen Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen.