Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Zebrastreifen und damit in einer Distanz, in welcher sie noch vor dem Streifen vollständig hätte abbremsen können, die sich damals auf der Höhe des Briefkastens befindende B.____ und den bereits abbremsenden Personenwagen von C.____ gesehen haben müsse. Aufgrund der nachgewiesenen geringfügigen Unfallfolgen und des Anhaltens des Fahrzeugs der Beschuldigten noch auf dem Fussgängerstreifen sei dieser zu glauben, dass sie vor der Kollision nur mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei.