letzt.“ Die Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 2. September 2014 im Wesentlichen aus, es sei zunächst festzustellen, dass der Personenwagen der Beschuldigten effektiv mit der Fussgängerin B.____ kollidiert sei, auch wenn sich am Auto keine entsprechenden Spuren hätten finden lassen. Weiter sei aufgrund der Aussagen des Zeugen C.____ und der Beschuldigten A.____ „in dubio pro reo“ anzunehmen, dass B.____ vor dem Betreten des Fussgängerstreifens mit der Beschuldigten keinen Blickkontakt aufgenommen habe. Des Weiteren stehe aufgrund der dortigen Sichtverhältnisse fest, dass die Beschuldigte bereits einige Meter vor