Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Demzufolge darf das Kantonsgericht in casu weder im Schuldspruch noch im Strafpunkt über das Urteil der Vorderrichterin hinausgehen. Im Ergebnis darf daher die Strafe höchstens bestätigt, nicht aber verschärft werden. II. Sachverhalt und Parteienstandpunkte