Es liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor; demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Berufungsgegenstandes steht das gesamte Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 2. September 2014 zur Disposition. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist.