1.2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Eingaben vom 12. September 2014 (Berufungsanmeldung) und 9. Oktober 2014 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO;