Mit derselben Verfügung wurde angeordnet, dass die Beschuldigte zur Hauptverhandlung geladen wird und vor Kantonsgericht persönlich zu erscheinen hat. Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde der Antrag der Beschuldigten betreffend Verschiebung der angesetzten kantonsgerichtlichen Verhandlung vom heutigen Tag abgewiesen und die persönliche Teilnahme der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung in ihr freies Ermessen gestellt. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 teilte der Verteidiger mit, seine Mandantin werde den heutigen Verhandlungstermin persönlich wahrnehmen.