{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=182419b4-2f01-445c-9573-7cf23a1ec972&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "65eb7e028fbe3f5f7af3690ff761c614"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b05fe31-7f13-4376-8b6a-5b503139de60", "Checksum": "d4a49689e2bafafc47dcc544aa9c6019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 228", "460 2014 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:37", "Checksum": "287def1146c624e4f6b72b68a99e7194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten resp. des\nFreispruchs vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG\nhat das Kantonsgericht die Strafe innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 1 SVG neu festzusetzen. Das Gericht hat dabei die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen\nund Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).\n\nDie einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG bildet eine Übertretung im\nSinne von Art. 103 ff. StGB und wird mit Busse bestraft. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das\nGericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die\nseinem Verschulden angemessen ist. Was das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse\nder Beschuldigten betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst. Unter Zugrundelegung sämtlicher tat- und schuldrelevanter Umstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass\nbetreffend die Fussgängerin ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision festzustellen ist,\nwogegen die Beschuldigte selbst nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. die Ausführungen in\nZiff. 3.3 vorgenannt), erscheint nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann eine Busse von\nFr. 400.-- als angemessen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle\ngemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.\n\nV. Kosten\n\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden\nVerfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten, gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘950.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu\nLasten des Staates. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, wird für\ndas gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘756.95 (inkl.\nAuslagen sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. September 2014, auszugsweise lautend:\n\n\"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom\n5. März 2014 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und verurteilt zu\n\neiner bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je\nFr. 170.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nsowie einer Busse von Fr. 850.--,\n\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs.\n1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.\n\n2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 958.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--.\n\nDie Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von\nArt. 426 Abs. 1 StPO.“\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den\nZiffern 1 und 2 wie folgt geändert:\n\n1. A.____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 5. März\n2014 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen\nund zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt,\n\nim Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 StGB.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverfahrens in der Höhe von Fr. 958.-- und der Gerichtsgebühr von\nFr. 2'000.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu Lasten des Staates.\n\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘950.--\n(beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--)\ngehen je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu Lasten des Staates.\n\nIII. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, wird für das\ngesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von\nFr. 5‘756.95 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse\nausgerichtet.\n\n"}