{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=182419b4-2f01-445c-9573-7cf23a1ec972&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "65eb7e028fbe3f5f7af3690ff761c614"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b05fe31-7f13-4376-8b6a-5b503139de60", "Checksum": "d4a49689e2bafafc47dcc544aa9c6019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 228", "460 2014 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:37", "Checksum": "287def1146c624e4f6b72b68a99e7194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n3.3. Seitens der Fussgängerin ist sodann festzuhalten, dass diese Kopfhörer mit laufender\nMusik auf beiden Ohren trug, was gerichtsnotorisch eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit\nder Betroffenen zur Folge haben kann. Besondere Relevanz ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts überdies dem Umstand beizumessen, dass die Fussgängerin vor dem Überqueren des\nStreifens keinen Blickkontakt zur Beschuldigten herstellte. Gemäss herrschender Lehre und\nRechtsprechung darf ein Fussgänger den Zebrastreifen nicht ohne jede Rücksicht betreten\n(ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 33 N 8). Es trifft ihn gar ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, wenn er den Fussgängerstreifen überraschend und\nohne Kontrollblick betritt (BGE 115 IV 239; BGE 89 IV 209 sowie BGer 6S.80/2002 vom 30. Mai\n2002). Insofern der Fahrzeuglenker dem vor dem Streifen stehenden Fussgänger nur dann den\nVortritt lassen muss, wenn ersichtlich ist, dass dieser den Zebrastreifen auch betreten will, so\nmuss dieser seinerseits seine Absicht durch ein geeignetes Zeichen - sei es mit der Hand oder\nBlickkontakt - anzeigen (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 49 N 18). Die Zeichengebung gemäss Art. 28 sowie Art. 39 VRV als Mittel zu gegenseitigen Verständigung gehört nach wie vor zu den grundlegendsten, um nicht zu sagen primitivsten Sicherungsvorkehrungen (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 49 N 18). Indem die Fussgängerin\nkeinerlei Blickkontakt zur Beschuldigten herstellte, hat sie gegen die obgenannte Pflicht\nverstossen, und trägt an der nachfolgenden Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldig-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Fussgängerin weder um ein Kind, noch um eine betagte oder behinderte Person handelte, die Beschuldigte folglich nicht zwingend mit einem unentschlossenen oder furchtsamen Verhalten\nseitens der Fussgängerin hätte rechnen müssen (BGE 89 II 52; BGer 6S.784/1999 vom\n10. Februar 1999; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., 2014, Art. 33 N 10).\nDass die Fussgängerin B.____ unvermittelt und ohne Beachtung des von der linken Strassenseite herannahenden Verkehrs auf den Streifen getreten ist, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage im Rahmen der Einvernahme vom 21. Oktober 2013: So habe sie sich gedacht, „wenn\nC.____ schon anhält“, „es logisch wäre“, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug ebenfalls anhalten\nwürde (act. 89). Diese Einschätzung deckt sich mit den Depositionen des Zeugen C.____ bei\nder Einvernahme vom 8. Oktober 2013, wonach sich die Fussgängerin zielstrebig und mit zügigem Schritt dem Fussgängerstreifen genähert habe. C.____ gehe davon aus, dass die Fussgängerin fälschlicherweise angenommen habe, dass das Auto der Beschuldigten auch anhalten\nwürde, weil er ja schon gestanden sei (act. 77). Das blinde Vertrauen der Fussgängerin darauf,\ndie Autofahrerin werde schon rechtzeitig anhalten, muss nach Ansicht des Kantonsgerichts\nmindestens als fahrlässig bezeichnet werden, weshalb B.____ auch in dieser Hinsicht ein Mitverschulden trifft. Die Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten betroffenen Personen im inkriminierten Zeitpunkt kann folglich zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass betreffend die\nFussgängerin ein erhebliches Mitverschulden an der nachfolgenden Kollision festzustellen ist,\nwogegen die Beschuldigte selbst hinblicklich des anschliessenden Unfalls ein nur leichtes Verschulden trifft.\n\n4. Den vorstehenden Erwägungen zufolge schliesst das Kantonsgericht, unter Bezugnahme aller konkreten Umstände, eine besondere Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe\nFahrlässigkeit seitens der Beschuldigten aus. Es ist folglich festzuhalten, dass der subjektive\nTatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt und die Beschuldigte dementsprechend vom\nVorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist. Dessen ungeachtet erfüllt das\nVerhalten der Beschuldigten den Tatbestand einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss\nArt. 90 Abs. 1 SVG. Dies deshalb, weil sich die Beschuldigte den Restvorwurf gefallen lassen\nmuss, sowohl die Fussgängerin als auch den anhaltenden beziehungsweise bereits stehenden\nZeugen C.____ gemäss eigenen Angaben frühzeitig wahrgenommen zu haben (vgl. die Aussage der Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 30. Oktober 2013, act. 103). Ebenfalls\nwar es für die Beschuldigte erkennbar, dass die Fussgängerin Blickkontakt mit dem Zeugen\nC.____ aufgenommen hat (vgl. die Deposition der Beschuldigten bei der Einvernahme vom\n30. Oktober 2013, act. 105). Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, noch vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, was ihr gemäss eigener Aussage im Rahmen der Einvernahme vom 30. Oktober 2013 möglich gewesen wäre (act. 107).\nIndem sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Beschuldigte gegen die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen. Somit hat sich die Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht. Insofern erweist sich die Berufung der Beschuldigten als teilweise begründet, weshalb\ndiese in Abänderung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 2. September 2014 teilweise gutzuheissen ist.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIV. Strafzumessung\n\n"}