{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=182419b4-2f01-445c-9573-7cf23a1ec972&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "65eb7e028fbe3f5f7af3690ff761c614"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b05fe31-7f13-4376-8b6a-5b503139de60", "Checksum": "d4a49689e2bafafc47dcc544aa9c6019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 228", "460 2014 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:37", "Checksum": "287def1146c624e4f6b72b68a99e7194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n3.1. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch Fahrzeuglenker wird von der Rechtsprechung bisweilen als subjektiv schwer beziehungsweise als grobe\nFahrlässigkeit beurteilt, sofern die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben\n(so etwa BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010; BGer 6B_273/2008 vom 27. Juni 2008;\nBGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008). Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen,\ndass auch im Strassenverkehrsrecht letztlich dieselben Bestimmungen des Kernstrafrechts Geltung beanspruchen. Auch Verkehrsregelverletzungen müssen deshalb auf gängige rechtsstaatliche Prinzipien, wie etwa das Schuldprinzip, zurückgeführt werden. Nach konstanter Praxis des\nBundesgerichts muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2\nSVG dementsprechend streng gehandhabt werden (vgl. BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2009,\nE. 3.1; BGer 6B_8351/2010 vom 16. November 2011). Will man das Schuldprinzip auch im\nStrassenverkehrsrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven\nauf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (GERHARD FIOLKA,\nBasler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 93; BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2009, E. 3.1). Bei\nder Missachtung des Vortritts spielen des Weiteren die konkreten Umstände des Einzelfalles\neine wichtige Rolle, sodass sich eine allzu schematische und schablonenhafte Rechtsprechung\nverbietet (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 87). Insbesondere bei\nunbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die abstrakte\noder konkrete Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht\nzog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges - sei dies eine Gefährdung oder gar eine Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer - objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6S.11/2002 vom\n20. März 2002, E. 3c/aa). Die gegenseitigen Pflichten von Fahrzugführer und Fussgänger müssen in concreto sogfältig gegeneinander abgegrenzt werden (BGer 6B_403/2011 vom 12. Dezember 2011).\n\n3.2. Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, ist seitens der Beschuldigten zunächst festzuhalten, dass diese mit einer angemessenen beziehungsweise keinesfalls\nübersetzten Geschwindigkeit von rund 45 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren ist. Ge-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen ein besonders rücksichtsloses und damit grobfahrlässiges Verhalten der Beschuldigten\nspricht des Weiteren der Umstand, dass die Fahrzeuglenkerin vor dem Streifen vom Gas gegangen ist, die Geschwindigkeit massgeblich reduziert und Bremsbereitschaft erstellt hat.\nEbenso zu Gunsten der Beschuldigten ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass sie vor\nder Kollision sachgerecht und erfolgreich eine Vollbremsung einleitete und mit dem Wagen\nnoch auf dem Zebrastreifen zum Stillstand kam. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit im\nZeitpunkt der Kollision konnten in der Folge keinerlei Schäden am Personenwagen und bloss\nsehr geringfügige Verletzungen bei der Fussgängerin festgestellt werden, was ebenfalls nur ein\nleichtes Verschulden der Fahrzeuglenkerin indiziert. Aufgrund der örtlichen Situation des Fussgängerstreifens ist ein Überqueren desselben nach Dafürhalten des Kantonsgerichts sodann\nnicht zwingend angezeigt; zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe ein Briefkasten, so dass\nes durchaus als möglich erscheint, dass ein Fussgänger dort bloss einen Brief einwerfen möchte. Die blosse Tatsache, dass der Zeuge C.____ gehalten hat, ist - entgegen den Ausführungen\nder Staatsanwaltschaft - für die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten ferner\nnicht ausschlaggebend, hatte C.____ doch einen gänzlich anderen Blickwinkel und konnte die\nFussgängerin entsprechend schon frühzeitig wahrnehmen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass\ndie Beschuldigte eine Gefährdung der Fussgängerin im inkriminierten Zeitpunkt schlicht nicht\nbedacht hatte und insofern unbewusst fahrlässig handelte (BGE 131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelt, ist grobe Fahrlässigkeit gemäss herrschender\nDoktrin nur mit Zurückhaltung anzunehmen (PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar SVG,\n2. Aufl., 2014, Art. 90 N 50). Dementsprechend kann aus dem Verhalten der Autolenkerin keine\nbesondere Rücksichtslosigkeit und in der Folge schon gar kein schweres Verschulden derselben abgeleitet werden.\n\n"}