{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=182419b4-2f01-445c-9573-7cf23a1ec972&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "65eb7e028fbe3f5f7af3690ff761c614"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b05fe31-7f13-4376-8b6a-5b503139de60", "Checksum": "d4a49689e2bafafc47dcc544aa9c6019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 228", "460 2014 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:37", "Checksum": "287def1146c624e4f6b72b68a99e7194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei\nkumulativ zu erfüllenden Merkmalen, nämlich der groben Verkehrsregelverletzung und der\ndurch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im\nSinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn\nder Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite)\nund ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt\n(subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann\nist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer\nkonkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters\ntypischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der\nTatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,\nwenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst\nist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter\nanderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in\neinem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen\n(BGE 131 IV 133, E. 3.2; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., 2014, Art. 90\nN 68 f.). Demgegenüber setzt die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG\ndie Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschrift des\nBundes voraus. Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zum qualifizierten Tatbestand von Abs. 2\n(GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 29).\n\nArt. 33 Abs. 2 SVG hält des Weiteren fest, dass der Lenker eines Personenwagens vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind,\ndiesen zu betreten. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer sodann jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Zebrastreifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die\nFahrbahn überqueren will, das Vortrittsrecht gewähren. Er muss, wenn der Vortritt des Fussgängers gegeben ist, vor dem Fussgängerstreifen halten können (ANDREAS ROTH, Basler\nKommentar SVG, 2014, Art. 33 N 7). Umgekehrt gilt für den Fussgänger, dass er dann den\nStreifen nicht mehr betreten darf, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass dieses nicht\nmehr rechtzeitig anhalten kann. Der Fussgänger darf also den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt, ohne Kontrollblick und ohne jede Rücksicht betreten (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar\nSVG, 2014, Art. 33 N 8).\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie nicht\nrechtzeitig vor dem Zebrastreifen angehalten und damit das Vortrittsrechtsrecht von B.____\nverletzt hat, gegen die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen hat. Fraglich ist, ob durch das Verhalten der Beschuldigten eine abstrakte oder konkrete\nGefahr für die Fussgängerin geschaffen worden ist. Eine konkrete Gefährdung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig dann anzunehmen, wenn es infolge der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Unfall ohne\nVerletzte abläuft (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015). Folglich ist der Vorderrichterin\nzuzustimmen, dass die Beschuldigte, indem sie mit ihrem Personenwagen mit der Fussgängerin leicht kollidierte, eine konkrete Gefahr für die Letztgenannte hervorgerufen hat. Damit ist der\nobjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.\nGeprüft werden muss nachfolgend, ob die Tatbestandsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht\ngegeben ist.\n\n"}