{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=182419b4-2f01-445c-9573-7cf23a1ec972&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "65eb7e028fbe3f5f7af3690ff761c614"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b05fe31-7f13-4376-8b6a-5b503139de60", "Checksum": "d4a49689e2bafafc47dcc544aa9c6019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 228", "460 2014 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:37", "Checksum": "287def1146c624e4f6b72b68a99e7194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\n3. Demgegenüber bringt die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung\nvom 5. Dezember 2014 zusammengefasst vor, das Urteil der Vorinstanz verletze den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG. Die Beschuldigte habe aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin darauf vertrauen dürfen, dass diese sich regelkonform verhalten und vor Betreten des\nStreifens mit ihr Blickkontakt aufnehmen würde. Entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin dürfe das Stehenbleiben der Fussgängerin sehr wohl als Verzicht auf das Vortrittsrecht gewertet werden. Dies gelte immer dann, wenn der Fussgänger mit dem Fahrzeuglenker keinen\nBlickkontakt herstelle. Der genannte Grundsatz gelte erst recht, wenn ein Fussgänger nur einen\nMeter vom Rand der Fahrbahn entfernt stehe und nicht in die Richtung des herannahenden\nVerkehrs schaue. Wer so über die Strasse gehe, handle grobfahrlässig und zwar auch dann,\nwenn er sich auf diese Weise bei einem Fussgängerstreifen verhalte. Betrachte man im konkreten Fall die Unfallmechanik, so falle des Weiteren auf, dass die Kollision seitlich erfolgt sei und\nkeinerlei Spuren am Fahrzeug hinterlassen habe. Daraus folge, dass die Beschuldigte Bremsbereitschaft erstellt habe und somit überaus vorsichtig gefahren sei. Der Wagen sei bekanntlich\nnoch auf dem Streifen zum Stillstand gekommen. Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln\nkönne der Beschuldigten demzufolge nicht vorgeworfen werden.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Berufungsantwort vom 9. Januar 2015 mit der Berufungsklägerin zunächst darin einig, dass direkter Blickkontakt zwischen den Verkehrsteilnehmern bei einem Zebrastreifen eine wesentliche Voraussetzung dafür darstelle, dass die Fahrbahn sicher und unfallfrei überquert werden könne. Dies bedeute aber im Umkehrschluss nicht,\ndass ein fehlender Blickkontakt eine Pflichtverletzung der Fussgängerin im Sinne von Art. 49\nAbs. 2 SVG indiziere und zudem den Wegfall einer Pflichtwidrigkeit seitens der Autolenkerin\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbedeute. Vielmehr sei wesentlich, dass es für die Beschuldigte aufgrund der konkreten Situation\nklar erkennbar gewesen sei, dass B.____ den Streifen habe überqueren wollen. Selbst wenn\nman davon ausginge, dass sich die Situation in objektiver Hinsicht unklar dargestellt hätte, hätte\ndie Beschuldigte ihren Personenwagen im Zweifel gänzlich anhalten müssen. B.____ habe ihrerseits das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug wahrgenommen und sich anschliessend\ndarauf verlassen, dass dieses auch anhalten und ihr den Vortritt gewähren würde. Selbst unter\nder Annahme, dass die Fussgängerin den Zebrastreifen in teilweiser Verletzung ihrer Verkehrs-\nbeobachtungs- und Wartepflicht betreten hätte, hiesse das noch nicht, dass die Beschuldigte in\nAnwendung des Vertrauensgrundsatzes gänzlich zu entlasten und damit freizusprechen wäre.\nDas Vertrauensprinzip sei nur anwendbar, wenn keine Anzeichen für ein Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer bestünden. Solche Anzeichen seien indes vorliegend gegeben, wobei wiederum auf den fehlenden Blickkontakt beziehungsweise den Blick in Richtung Gegenverkehr sowie den Umstand, dass der Wagen in der Gegenrichtung angehalten habe, hinzuweisen sei.\n\n5. Hinsichtlich der Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums betreffend das Tatsächliche zeigt sich, dass diese von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten werden. Insofern\nkann auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsdarlegungen verwiesen werden. Das Kantonsgericht\nhält im Rahmen einer Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte des Geschehens fest,\ndass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund 45 km/h auf den Fussgängerstreifen\nzugefahren ist. Unter Zugrundelegung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor dem Zebrastreifen die Geschwindigkeit massgeblich reduzierte sowie Bremsbereitschaft erstellte (vgl. hierzu etwa die Angaben der Beschuldigten an der heutigen Hauptverhandlung, Protokoll S. 8 f.). Als sich B.____ dem Streifen in relativ\nzügigem Tempo näherte, und die Beschuldigte die Fussgängerin erblickte, leitete die Beschuldigte unverzüglich eine Vollbremsung ein und kam schliesslich mit ihrem Personenwagen noch\nauf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand, wobei ihr Auto auf der rechten Seite mit der Fussgängerin leicht kollidierte (vgl. die entsprechenden Angaben im Polizeirapport vom 17. Juli\n2013, act. 27 ff.). Schäden am Fahrzeug konnten in der Folge keine festgestellt werden (vgl. die\nAngaben gemäss Polizeirapport vom 17. Juli 2013, act. 35). Die Fussgängerin zog sich nur sehr\ngeringfügige Verletzungen zu. Seitens der Fussgängerin ist festzuhalten, dass diese im Unfallzeitpunkt Kopfhörer beziehungsweise Ohrstöpsel mit laufender Musik in beiden Ohren trug (vgl.\ndie entsprechenden Angaben des Zeugen C.____ sowie der Beschuldigten im Rahmen der\nEinvernahmen vom 30. Oktober 2013 resp. vom 8. Oktober 2013, act. 73, act. 107) und vor\ndem Betreten des Zebrastreifens keinen Blickkontakt mit der Beschuldigten aufnahm (vgl. insbesondere die Depositionen des Zeugen C.____ im Rahmen der Einvernahme vom 8. Oktober\n2013, act. 75).\n\nIII. Rechtliches\n\n1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich\nschuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher-\n\n"}