{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=182419b4-2f01-445c-9573-7cf23a1ec972&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "65eb7e028fbe3f5f7af3690ff761c614"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b05fe31-7f13-4376-8b6a-5b503139de60", "Checksum": "d4a49689e2bafafc47dcc544aa9c6019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 228", "460 2014 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:37", "Checksum": "287def1146c624e4f6b72b68a99e7194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nEs liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor; demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft\nweder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das\nBerufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des\nBerufungsgegenstandes steht das gesamte Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 2. September 2014 zur Disposition. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren\nGunsten ergriffen worden ist. Demzufolge darf das Kantonsgericht in casu weder im Schuldspruch noch im Strafpunkt über das Urteil der Vorderrichterin hinausgehen. Im Ergebnis darf\ndaher die Strafe höchstens bestätigt, nicht aber verschärft werden.\n\nII. Sachverhalt und Parteienstandpunkte\n\n1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes\nauf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf\nneue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl.,\n2014, Art. 82 N 9).\n\n2. Dem Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 2. September 2014\nliegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft\nvom 5. März 2014, act. 167 f.):\n\n\"A.____ fuhr am 23. Mai 2013, 13:20 Uhr, mit dem Personenwagen BL XXXXX auf der\nY.____strasse in V.____ in Fahrtrichtung W.____. Vor dem Fussgängerstreifen Y.____strasse\nbei der Verzweigung Y.____strasse/Z.____strasse, auf der Höhe der Liegenschaft\nZ.____strasse 45 bemerkte sie zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät, dass die Fussgängerin B.____ die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren wollte. Obwohl die Beschuldigte noch versuchte zu bremsen und nach links auszuweichen, kollidierte sie mit der\nrechten Fahrzeugseite mit der Fussgängerin, welche sich schon auf dem Fussgängerstreifen\nbefand, so dass diese zu Fall kam. Durch die Kollision und den Sturz wurde B.____ leicht verletzt.“\n\nDie Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 2. September 2014 im Wesentlichen aus,\nes sei zunächst festzustellen, dass der Personenwagen der Beschuldigten effektiv mit der\nFussgängerin B.____ kollidiert sei, auch wenn sich am Auto keine entsprechenden Spuren hätten finden lassen. Weiter sei aufgrund der Aussagen des Zeugen C.____ und der Beschuldigten A.____ „in dubio pro reo“ anzunehmen, dass B.____ vor dem Betreten des Fussgängerstreifens mit der Beschuldigten keinen Blickkontakt aufgenommen habe. Des Weiteren stehe\naufgrund der dortigen Sichtverhältnisse fest, dass die Beschuldigte bereits einige Meter vor\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndem Zebrastreifen und damit in einer Distanz, in welcher sie noch vor dem Streifen vollständig\nhätte abbremsen können, die sich damals auf der Höhe des Briefkastens befindende B.____\nund den bereits abbremsenden Personenwagen von C.____ gesehen haben müsse. Aufgrund\nder nachgewiesenen geringfügigen Unfallfolgen und des Anhaltens des Fahrzeugs der Beschuldigten noch auf dem Fussgängerstreifen sei dieser zu glauben, dass sie vor der Kollision\nnur mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Da die Fussgängerin gegenüber der\nBeschuldigten beim Überschreiten des Streifens vortrittsberechtigt gewesen sei, hätte die\nLetztgenannte rechtzeitig bremsen beziehungsweise anhalten müssen. Weil sie dies nicht getan habe, habe die Beschuldigte gegen Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen.\nBei den verletzten Pflichten gegenüber Fussgängern handle es sich um zentrale Verkehrsregeln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führe. Obwohl B.____ nur sehr geringfügig verletzt worden sei, sei diese deshalb konkret gefährdet worden, weil eine Kollision mit\neinem Fussgänger selbst mit einem langsam fahrenden Auto stets zu erheblichen Verletzungen\nführen könne. Was die subjektiven Voraussetzungen betreffe, habe die Beschuldigte aufgrund\nder Umstände davon ausgehen müssen, dass B.____ den Zebrastreifen noch vor ihr betreten\nwürde. Gleichzeitig sei es der Beschuldigten möglich gewesen, noch rechtzeitig so abzubremsen, dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Angesichts der dargelegten Umstände\nsowie unter der Annahme, dass die Beschuldigte die Gefährdung der Fussgängerin nicht bedacht habe, sei das Verhalten der Beschuldigten als grobfährlässig zu bezeichnen.\n\n"}