{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=182419b4-2f01-445c-9573-7cf23a1ec972&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "65eb7e028fbe3f5f7af3690ff761c614"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-228_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b05fe31-7f13-4376-8b6a-5b503139de60", "Checksum": "d4a49689e2bafafc47dcc544aa9c6019"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 228", "460 2014 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:37", "Checksum": "287def1146c624e4f6b72b68a99e7194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 228 (460 2014 228)\nRegeste:\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n10. März 2015 (460 14 228)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nGrobe Verletzung von Verkehrsregeln\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Fabian Odermatt\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom\n2. September 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. September 2014 wurde A.____ in\nteilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 5. März 2014 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bei einer Probezeit\nvon 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 850.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. Im Übrigen\nbestimmte die Vorderrichterin, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 958.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, die Beschuldigte zu tragen\nhat.\n\nAuf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2014 die\nBerufung angemeldet. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hat die Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Der Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, beantragte\nmit Berufungserklärung vom 9. Oktober 2014, (Ziff. 1) die Beschuldigte sei in Aufhebung des\nvorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen; (Ziff. 2) dies unter o/e-\nKostenfolge zu Lasten des Staates.\n\nC. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 9. Januar\n2015, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2014\nvollumfänglich zu bestätigen.\n\nD. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2015 die Staatsanwaltschaft\ngemäss ihrem Antrag in der Eingabe vom 29. Oktober 2014 von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert. Mit derselben Verfügung wurde angeordnet, dass\ndie Beschuldigte zur Hauptverhandlung geladen wird und vor Kantonsgericht persönlich zu erscheinen hat. Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde der Antrag der Beschuldigten betreffend Verschiebung der angesetzten kantonsgerichtlichen Verhandlung vom heutigen Tag abgewiesen und die persönliche Teilnahme der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung in ihr\nfreies Ermessen gestellt.\n\nE. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 teilte der Verteidiger mit, seine Mandantin werde den\nheutigen Verhandlungstermin persönlich wahrnehmen.\n\nF. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen die Beschuldigte zusammen mit ihrem Verteidiger, Advokat Erik Wassmer. Die Berufungsklägerin wiederholt ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Zuständigkeit und Eintreten\n\n1.1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399\nAbs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1\nStPO).\n\n1.2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2014\nangefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt.\nMit Eingaben vom 12. September 2014 (Berufungsanmeldung) und 9. Oktober 2014 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht\nnachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in\nVerbindung mit § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Gegenstand der Berufung\n\n"}