zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, unter Anrechnung der vom 18. März 2013 bis zum 26. Mai 2014 ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von insgesamt 434 Tagen, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.