zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, davon 9 Monaten unbedingt, unter Anrechnung der vom 10. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 50 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,