Zudem ist er nicht vorbestraft. Unter diesen Umständen kann bei C.____ nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen für die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dabei erachtet es die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als dem Verschulden des Letztgenannten angemessen, dass ein 12 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird.