n) In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. C.____ hat sich – abgesehen von der im November 2013 begangenen (mehrfachen) SVG- Übertretung – wohl verhalten. Er ist derzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig und scheint sowohl familiär als auch sozial integriert zu sein. Zudem ist er nicht vorbestraft.