44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4).