i) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist somit als mittelschwer zu qualifizieren. j) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.____ im angefochtenen Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 145 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und zu Recht als neutral gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, er arbeite immer noch bei der Firma I.____ in J.____ (vgl. Prot. KGer S. 19 ff.)