Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht höhen. Hierbei gilt es insbesondere mit der Vorinstanz zu beachten, dass C.____ den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu Lasten einer ihm sehr nahe stehenden sowie hilfsbedürftigen älteren Frau begangen und damit ein ihm entgegen gebrachtes Vertrauen in krasser und hinterhältiger Weise missbraucht hat. Zu berückberücksichtigen gilt es zu Gunsten des Beschuldigten, dass die von ihm begangene Nötigung und der Hausfriedensbruch im engen Konnex mit dem qualifizierten Raub stehen.