g) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten somit nicht relativiert. Unter diesen Umständen ist bezüglich des qualifizierten Raubes von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was mit einer hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wäre.