f) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Die Willensrichtung der Taten ist straferhöhend zu bewerten, zumal C.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Die Vorinstanz attestierte C.____ eine gewisse finanzielle Drucksituation, sodass diesem bei der Begehung der Taten nicht volle Entscheidungsfreiheit zugekommen sei. Dies erscheint indessen als unzutreffend, da der Beschuldigte explizit aussagte, er habe das erbeutete Geld für Ausgang und elektronische Geräte, mithin für blosse luxuriöse Bedürfnisse, verwendet (vgl. act. 4781; Prot. KGer S. 21).