e) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB wie bei den anderen Beschuldigten das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten C.____ im Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt.