d) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m. Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 40 StGB). Für die auszufällende Strafe ist in casu vom ordentlichen Strafrahmen des qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht (vgl. hierzu obenstehend II.B.3.2.).