c) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte C.____ des qualifizierten Raubes, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten und nicht bloss einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist.