l) Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen. Eine Strafe in dieser Höhe erweist sich zudem auch im Quervergleich zu den Mittätern als korrekt (vgl. hierzu II.3.2, n). m) Hinsichtlich der Übertretungsbusse von CHF 200.‒, des Aufschubs des Strafvollzugs in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB und der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gelten die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorderrichter (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 153 ff.).