als L.____. Gegenwärtig absolviere er keine Therapien mehr (vgl. Prot. KGer S. 16 f.) Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht k) Zum Nachtatverhalten von D.____ hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass er im Rahmen seines Geständnisses zum Teil Sachverhalte zugab, die ihm ansonsten nicht nachzuweisen gewesen wären, was positiv zu werten sei.