j) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten D.____ im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 141 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt dargelegt und zutreffend als leicht mehrheitlich zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht fallend gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, die von ihm absolvierten Massnahmen hätten ihm viel gebracht. Er ziehe eine positive Bilanz. Aktuell arbeite er im Alterszentrum H.____ in I.____ als L.____.