Als höchst verwerflich erscheint des Weiteren der vom Beschuldigten verübte Entreissdiebstahl zum Nachteil der 78-jährigen K.____, zumal der Beschuldigte schon zur Tatzeit (21. Januar 2007) als Pflegeassistent in einem Altersheim gearbeitet hat. Zu berücksichtigen gilt es zu Gunsten des Beschuldigten, dass die von ihm begangene Nötigung und der Hausfriedensbruch im engen Konnex mit dem qualifizierten Raub stehen. i) All dies berücksichtigend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten – wiederum unter Berücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit – als mittelschwer zu qualifizieren.