h) Aufgrund der zum qualifizierten Raub hinzutretenden Delikte ist die Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen. Hierbei gilt es zu beachten, dass D.____ eine überaus grosse Anzahl von Einbrüchen (27 Fälle) begangen hat. Insgesamt 12 Diebstähle wurden hierbei bandenmässig verübt. Überdies sind ihm erhebliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzulasten. Als höchst verwerflich erscheint des Weiteren der vom Beschuldigten verübte Entreissdiebstahl zum Nachteil der 78-jährigen K.____, zumal der Beschuldigte schon zur Tatzeit (21. Januar 2007) als Pflegeassistent in einem Altersheim gearbeitet hat.