g) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten aufgrund des Strafmilderungsgrunds der verminderten Schuldfähigkeit bis zu einem gewissen Grad relativiert. Aufgrund dieser Strafmilderung ist statt von einem schweren lediglich von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was mit einer hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 3 Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wäre.