Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil der Vorinstanz, S. 136 ff.) sowie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. April 2012 (act. 345 ff.) verwiesen werden. Darüber hinausgehend gilt es bei den subjektiven Tatkomponenten die Willensrichtung der Taten straferhöhend zu bewerten, zumal D.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Der Beschuldigte handelte überdies nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen auf den qualifizierten Raub ein.