Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht f) Vorliegend gilt es bezüglich der Bewertung des subjektiven Verschuldens betreffend D.____, welcher in den Tatzeitpunkten in sehr grossem Umfang Marihuana konsumiert hat, den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu beachbeachten, welcher bei D.____ in Bezug auf alle ihm vorzuwerfenden Delikte in mittlerem Grade vorliegt. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil der Vorinstanz, S. 136 ff.) sowie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. April 2012 (act. 345 ff.) verwiesen werden.